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   VG Bayreuth, 03.03.2017 - B 5 S 17.50112   

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VG Bayreuth, 03.03.2017 - B 5 S 17.50112 (https://dejure.org/2017,8839)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 03.03.2017 - B 5 S 17.50112 (https://dejure.org/2017,8839)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 03. März 2017 - B 5 S 17.50112 (https://dejure.org/2017,8839)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, Art. 29; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 34a Abs. 1
    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder Aufnahmebedingungen in Slowenien

  • rewis.io

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder Aufnahmebedingungen in Slowenien

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

    Auszug aus VG Bayreuth, 03.03.2017 - B 5 S 17.50112
    d) Es besteht auch keine Pflicht der Antragsgegnerin, die Prüfung der Kriterien nach Kapitel III der Dublin-III-VO fortzusetzen und gegebenenfalls eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO anzunehmen (vgl. EuGH, U.v. 14.11.2013 - C-4/11 - NVwZ 2014, 129 Rn. 36), denn systemische Mängel im Asylsystem Sloweniens bestehen nicht.

    Systemische Mängel im Asylsystem liegen dann vor, wenn in dem als zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der betreffende Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Fassung vom 26. Oktober 2012 (ABl EG C 326 S. 392, EuGrCh) ausgesetzt zu werden (EuGH, U.v. 14.11.2013 - C-4/11 - NVwZ 2014, 129 Rn. 36).

    Eine Pflicht zum Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nach erfolgter Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats kommt nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht und ist selbst nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht zwingend anzunehmen (vgl. EuGH, U.v. 14.11.2013 - C-4/11 - NVwZ 2014, 129 Rn. 37).

  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Bayreuth, 03.03.2017 - B 5 S 17.50112
    Es kommt demgegenüber nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EuGrCh bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kommen kann (BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 6).
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

    Auszug aus VG Bayreuth, 03.03.2017 - B 5 S 17.50112
    f) Ein der Abschiebung nach Slowenien entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerfG, B.v. 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 11 f.), ist ebenfalls nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich.
  • OVG Niedersachsen, 01.04.2014 - 13 LA 22/14

    Klärungsbedürftigkeit der Frage des Aufweisens von systemischen Mängeln des

    Auszug aus VG Bayreuth, 03.03.2017 - B 5 S 17.50112
    An die Feststellung systemischer Mängel sind mithin hohe Anforderungen zu stellen und es kann nur bei strukturellen und landesweiten Missständen davon ausgegangen werden, dass eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzelnen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen wird (NdsOVG, B.v. 1.4.2014 - 13 LA 22/14 - juris).
  • VG Potsdam, 19.10.2016 - 6 L 977/16

    Asylrecht: Keine systemischen Mängel in Polen; keine Abschiebehindernisse

    Auszug aus VG Bayreuth, 03.03.2017 - B 5 S 17.50112
    g) Auch wenn man neben der Frage des Vorliegens systemischer Mängel i.S.d. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO in Dublin-Verfahren nach dem Wortlaut von § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG eine Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG für erforderlich hält (a.A. VG Potsdam, B.v. 19.10.2016 - 6 L 977/16.A - juris), führt dies im Ergebnis nicht dazu, dass hier solche Abschiebungsverbote anzuerkennen wären.
  • VG Regensburg, 15.01.2015 - RO 4 K 14.50301

    Slowenien; keine systemischen Mängel

    Auszug aus VG Bayreuth, 03.03.2017 - B 5 S 17.50112
    Weder haben die Antragsteller systemische Mängel im polnischen Asylsystem dargelegt noch sind solche gravierenden Mängel sonst ersichtlich (vgl. VG Regensburg, U.v. 15.1.2015 - RO 4 K 14.50301 - juris Rn. 27; VG München, B.v. 2.11.2016 - M 25 S 16.50720 - juris Rn. 36).
  • VG München, 02.11.2016 - M 25 S 16.50720
    Auszug aus VG Bayreuth, 03.03.2017 - B 5 S 17.50112
    Weder haben die Antragsteller systemische Mängel im polnischen Asylsystem dargelegt noch sind solche gravierenden Mängel sonst ersichtlich (vgl. VG Regensburg, U.v. 15.1.2015 - RO 4 K 14.50301 - juris Rn. 27; VG München, B.v. 2.11.2016 - M 25 S 16.50720 - juris Rn. 36).
  • VG Freiburg, 04.02.2019 - A 1 K 189/19

    Zu den Bedingungen der Aufnahme und der Unterbringung von vulnerablen

    Das Gericht hat mit der - soweit ersichtlich einhelligen - aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 09.02.2017 - 14 L 74/17.A -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 03.03.2017 - B 5 S 17.50112 -, juris, Rn. 13; VG München, Beschluss vom 16.10.2017 - M 3 K 17.52638, M 3 S 17.52639 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.2018 - A 1 K 2045/18 -, juris, Rn. 5; VG Freiburg, Beschluss vom 29.05.2018 - A 4 K 9598/17 -, VG Augsburg, Urteil vom 30.10.2018 - Au 6 K 18.50815 -, juris) keine Zweifel daran, dass in Slowenien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens vorhanden sind, die einen Vollzug des Dublin-Verfahrens hindern könnten.

    Eine davon abweichende Einschätzung ist auch nicht durch die Verschärfungen des slowenischen Asylrechts im Jahr 2017 geboten (vgl. VG München, Beschluss vom 16.10.2017 - M 3 K 17.52638, M 3 S 17.52639 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 03.03.2017 - B 5 S 17.50112 -, juris, Rn. 13; VG Köln, Beschluss vom 09.02.2017 - 14 L 74/17.A -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.2018 - A 1 K 2045/18 -, juris, Rn. 5; VG Augsburg, Urteil vom 30.10.2018 - Au 6 K 18.50815 -, juris, Rn. 29).

    Weder hat das slowenische Parlament die befristete Einführung solcher Maßnahmen beschlossen noch zählen die Antragstellerinnen zu den davon betroffenen Personengruppen, denn die slowenischen Behörden haben einer Rücküberstellung der Antragstellerinnen ausdrücklich zugestimmt (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 03.03.2017 - B 5 S 17.50112 -, juris, Rn. 13).

  • VG Bayreuth, 23.10.2017 - B 3 K 17.50068

    Verlängerung der Überstellungsfrist im Dublin-III-Verfahren bei Flüchtigkeit des

    Die Regelungen der Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 17 Dublin III-VO sorgen nicht dafür, dass inzident bei der Frage des zuständigen Mitgliedstaates geprüft werden müsste, wie der zuständige Zielstaat entschieden hat oder entscheiden würde und ob diese Entscheidung den eigenen nationalen Voraussetzungen entsprechen würde, sodass quasi in eine hypothetische materielle Prüfung einzusteigen wäre (VG Bayreuth, B.v. 3.3.2017 - B 5 S 17.50112 - juris).
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